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   OLG Hamm, 12.02.1998 - 15 W 319/97   

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https://dejure.org/1998,7766
OLG Hamm, 12.02.1998 - 15 W 319/97 (https://dejure.org/1998,7766)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.02.1998 - 15 W 319/97 (https://dejure.org/1998,7766)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Februar 1998 - 15 W 319/97 (https://dejure.org/1998,7766)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht eines Wohnungseigentümers zur Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen; Pflicht zur Einsichtgewährung ausserhalb der Büroräumlichkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 259 § 666 § 675; WEG § 28 Abs. 3
    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 161
  • NZM 1998, 722
  • ZMR 1998, 587
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.06.2007 - V ZB 20/07

    Anfechtung eines die Bestellung für ungültig erklärenden Gerichtsbeschlusses

    Die unterlassene Beteiligung kann in dem als Rechtsbeschwerde ausgestalteten Verfahren der weiteren Beschwerde nur nachgeholt werden, wenn eine weitere Sachaufklärung weder notwendig, noch zu erwarten ist und nur das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Senat, Beschl. v. 9. Oktober 1997, V ZB 3/97, NJW 1998, 755, 756; ferner OLG Frankfurt am Main ZMR 1997, 667; KG ZMR 1997, 541, 542; OLG Hamm ZMR 1998, 587, 588; 2001, 138, 139).
  • OLG Köln, 28.02.2001 - 16 Wx 10/01

    Ort der Einsichtnahme in die WEG -Verwalterunterlagen

    Aus diesem Grunde ist zur Gewährung rechtlichen Gehörs und eventuellen weiteren Sachaufklärung die Beteiligung aller Wohnungseigentümer erforderlich (ebenso OLG Hamm, NZM 98, 722, 723; KG, NZM 00, 828).

    Es entspricht allerdings ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der einzelne Wohnungseigentümer Einsicht in sämtliche Abrechnungsunterlagen der Verwaltung, die Gegenstand der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung sind, nehmen kann, da er nur auf diese Weise sein Kontrollrecht gegenüber dem Verwalter ausüben kann ( Beschluß des Senats v. 4.6.1997 - 16 Wx 87/97 = OLGR 97, 245; Senat v. 18.8.1999 - 16 Wx 95/99 - ; ebenso beispielsweise BayObLG, WE 1989, 146; OLG Hamm, NZM 98, 722; KG, NZM 00, 828 je m.w.N.).

    Andernfalls wäre das Prüfungrecht der Wohnungseigentümer wegen der großen Entfernung zwischen den beiden Orten wesentlich beeinträchtigt ( vgl. OLG Karlsruhe, NJW 69, 1968; im Ansatz OLG Hamm, NZM 98, 722; Staudinger/Bub, aaO., Rz. 76; Bärmann/Pick,WEG, 8.Aufl., § 28, Rz. 91 ).

  • LG Frankfurt/Main, 29.06.2016 - 13 S 48/14

    Einsichtnahme bedeutet Einblick in vorhandene Unterlagen!

    Nach zutreffender Rechtsauffassung war dem Beklagten hierbei lediglich eine Einsichtnahme in die bei der Klägerin vorhandenen Unterlagen zu gewähren (vgl. nur OLG München, Beschluss vom 09.03.2007, Az.: 32 Wx 177/06, Rn. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.1998, Az.: 15 W 124/98, Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.1998, Az.: 15 W 319/97, Rn. 31; Niedenführ et al./Niedenführ, WEG, 11. Auflage, § 28 WEG Rn. 152; Staudinger/Bub, BGB, Neubearbeitung 2005, § 28 WEG Rn. 616; Bärmann/Becker, WEG, 12. Auflage, § 28 WEG Rn. 160), nicht dagegen waren von der Klägerin bei ihr nicht vorhandene Unterlagen zu besorgen.
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